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§ 3 GewaltAFG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 79/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.2024 BGBl. I Nr. 79/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 79/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewaltAFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Fördernehmer sind ermächtigt, die unter Absatz 2, genannten personenbezogene Daten zu verarbeiten, um von Gewalt betroffene Personen, die Leistungen der Fördernehmer in Anspruch nehmen, durch Informationsbereitstellung vor weiteren gewaltsamen Übergriffen zu schützen, sowie durch Spuren- und Beweissicherung zur gerichtlichen Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beizutragen.
  2. Absatz 2,Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem gewalttätigen Übergriff in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der
    1. Ziffer eins
      von Gewalt betroffenen Personen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die für einen gewalttätigen Übergriff ursächlich waren.
  3. Absatz 3,Folgende personenbezogene Daten der unter Absatz 2, genannten Personen dürfen zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Erstsprache und weitere gebrauchte Sprachen sowie
    2. Ziffer 2
      Informationen über gewalttätige Übergriffe, aufgrund derer von Gewalt betroffene Personen die Leistungen der Fördernehmer in Anspruch nehmen, einschließlich Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben, genetische Daten und biometrische Daten nach Artikel 9, sowie Daten über Straftaten nach Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35.
  4. Absatz 4,Die Verarbeitung muss
    1. Ziffer eins
      im öffentlichen Interesse liegen, gewaltsame Übergriffe zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Spuren und Beweise zu sichern und
    2. Ziffer 2
      auf Daten eingeschränkt werden, die zur Information der Betroffenen, sowie zur Feststellung und Ahndung eines gewaltsamen Übergriffs benötigt werden.
  5. Absatz 5,Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Verarbeitung zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke erheblich ist und
    3. Ziffer 3
      wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
  6. Absatz 6,Die Ermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, gemäß Artikel 10, DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren.
  7. Absatz 7,Die Fördernehmer sind für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  8. Absatz 8,Nach Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Gesicherte Spuren sind jedenfalls nach zehn Jahren zu vernichten, alle anderen personenbezogenen Daten sind jedenfalls nach maximal 20 Jahren ab Erhebung zu vernichten. Bei Opfern, die zur Zeit der von ihnen angegebenen Tatbegehung minderjährig waren und die zum Untersuchungszeitpunkt das 28 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB), beginnen die angeführten Fristen zur Vernichtung gesicherter Spuren bzw. anderer personenbezogener Daten erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen.
  9. Absatz 9,Die Fördernehmer sind ermächtigt, die unter Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten in anonymisierter Form zu Zwecken der Begleitforschung zu verarbeiten und diese für die in Paragraph 4, vorgesehenen Berichte sowie die Evaluierung den Fördergebern bzw. von diesen hierzu beauftragten Dritten zu übermitteln.
  10. Absatz 10,Solange und insoweit dies zum Schutz einer Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Ziffer eins bis 7 aufgezählten Rechte einer Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      Recht auf Information (Paragraph 43, DSG, Artikel 13 und 14 DSGVO),
    2. Ziffer 2
      Recht auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG, Artikel 15, DSGVO),
    3. Ziffer 3
      Recht auf Berichtigung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 16, DSGVO),
    4. Ziffer 4
      Recht auf Löschung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 17, DSGVO),
    5. Ziffer 5
      Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 45, DSG, Artikel 18, DSGVO),
    6. Ziffer 6
      Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO) sowie
    7. Ziffer 7
      Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Paragraph 56, DSG und Artikel 34, DSGVO).

Schlagworte

Spurensicherung

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012640

Dokumentnummer

NOR40263067

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/79/P3/NOR40263067