Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 79/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Berichte und Evaluierung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.Zur Überprüfung der Zielerreichung nach Paragraph eins, soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263068