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§ 80a GewO 1994

Fassungen
ab 30.10.2026 — BGBl. I Nr. 100/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80a heute30.10.2026 BGBl. I Nr. 100/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 a

Inkrafttretensdatum

30.10.2026BGBl. I Nr. 100/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 80 a,

  1. Absatz eins,Für Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung von zur Betriebsanlage gehörigen E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden elektrischer Batteriespeicher im Sinne des Anhangs 1 Ziffer 16, Litera c, oder Ziffer 17, Litera c, Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz – EABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,, zum Gegenstand haben, ist keine Genehmigung erforderlich.
  2. Absatz 2,Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Absatz eins, müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
  3. Absatz 3,Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen, in denen Geräte und Ausstattungen im Sinne des Absatz eins, bestehen, müssen für diese Geräte und Ausstattungen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der ESV 2012 und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
  4. Absatz 4,Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Absatz 3, sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Absatz 2, sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40281319