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§ 24a GGBG

Fassungen
28.10.2005 bis 20.05.2011 — BGBl. I Nr. 118/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24a28.10.200520.05.2011 § → § BGBl. I Nr. 118/2005 · aufgehoben
§ 24a25.05.200227.10.2005 BGBl. I Nr. 86/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

28.10.2005BGBl. I Nr. 118/2005

Außerkrafttretensdatum

20.05.2011

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

6. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

auf Wasserstraßen

Besondere Pflichten von Beteiligten

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
    4. Ziffer 4
      sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
    5. Ziffer 5
      sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
    6. Ziffer 6
      sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
    7. Ziffer 7
      sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
    8. Ziffer 8
      sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
    Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 3, Ziffer 2, wird bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer als Absender angesehen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 6, erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
    1. Ziffer eins
      sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt = 0 °C eine Heizinstruktion mitzugeben;
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maßnahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;
    3. Ziffer 3
      sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen,
    4. Ziffer 4
      sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt, und
    5. Ziffer 5
      die sonstigen in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 8, erwachsenden Verpflichtungen hat der Verlader
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen, und
    2. Ziffer 2
      die in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung dem Schiffsführer mitzugeben.
  5. Absatz 5,Unbeschadet der ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 9, erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger
    1. Ziffer eins
      die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;
    2. Ziffer 2
      sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
    3. Ziffer 3
      in den auf Grund der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
    4. Ziffer 4
      sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und
    5. Ziffer 5
      sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.

Anmerkung

1. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005.
2. Jetzt § 25

Schlagworte

Vorschiff, Gasrückführleitung, Ladeleitung

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40069509