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Art. 1 § 1 GGG

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. I Nr. 1/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 1 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 1/2013
Art. 1 § 101.01.198531.12.2012 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 1/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

ARTIKEL römisch eins
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

römisch eins. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht

Gegenstand der Gebühr

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
  2. Absatz 2,Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.

Anmerkung

1. Zum Tarif und zu den einzelnen Tarifposten siehe § 32.
2. Zu den Gerichtsgebühren siehe die Tarifposten 1 bis 13 und 15, zu den Justizverwaltungsgebühren die Tarifpost 14.
3. ÜR: Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Hundertsatzgebühr, Tausendsatzgebühr, Prozentsatzgebühr, Promillesatzgebühr, Geltungsbereich

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40144778