Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsgebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
III. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgerichtrömisch drei. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen.
(2)Absatz 2,Zur Entrichtung der Pauschalgebühr sind verpflichtet:
der Bund in Fällen der Aneignung (§750 ABGB);
die Zahlenden sind berechtigt, von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten den Ersatz der Gebühr, die auf das ihnen zustehende Vermögen entfällt, zu fordern, es sei denn, dass ihnen der Verstorbene die Gebührenentrichtung auferlegt hat.
Schlagworte
Erbschaftssache
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
NOR40173177