Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissärsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 343/1970Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Geschäftsbehelfe und Aktenführung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Notar hat über seine Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein besonderes Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen
die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl,
die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes,
die Bezeichnung der aufgetragenen Amtshandlung,
der Tag des Einlangens des Auftrages,
der Tag der Vorlage der Erledigung an das Gericht,
(2)Absatz 2,Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär errichteten Urkunden mit dem gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 8 hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.In den Fällen des Paragraph 8, hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR12028608
alte Dokumentnummer
N2197014607T