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§ 10 GKG

Fassungen
ab 01.12.1970 — BGBl. Nr. 343/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.12.1970 BGBl. Nr. 343/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 343/1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Geschäftsbehelfe und Aktenführung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Notar hat über seine Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein besonderes Geschäftsregister und dazu ein Namensverzeichnis zu führen. In das Geschäftsregister sind einzutragen
    1. Ziffer eins
      die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der aufgetragenen Amtshandlung,
    4. Ziffer 4
      der Tag des Einlangens des Auftrages,
    5. Ziffer 5
      der Tag der Vorlage der Erledigung an das Gericht,
    6. Ziffer 6
      Bemerkungen.
  2. Absatz 2,Der Notar hat alle von ihm als Gerichtskommissär errichteten Urkunden mit dem gerichtlichen Aktenzeichen zu versehen und als Gerichtskommissär zu unterfertigen. Er hat alle den gerichtlichen Auftrag betreffenden Akten von seinen übrigen Akten gesondert zu verwahren.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 8, hat der Substitut oder der Amtsnachfolger das Geschäftsregister und das Namensverzeichnis sowie die Akten zu übernehmen.

Schlagworte

Register

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028608

alte Dokumentnummer

N2197014607T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P10/NOR12028608