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§ 11 GKG

Fassungen
ab 01.08.2018 — BGBl. I Nr. 58/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2018
§ 1117.08.201531.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 1101.12.197016.08.2015 BGBl. Nr. 343/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2018BGBl. I Nr. 58/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Gebührenermäßigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ist eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen würde, so gelten bezüglich der Bestimmung der Gebühr des Gerichtskommissärs folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Gebühr des Gerichtskommissärs ist auf der Grundlage der vollen tarifmäßigen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem diese Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühren verpflichtet wären; bei dem minderjährigen oder sonst schutzberechtigten Erben oder Pflichtteilsberechtigten ist jedoch je nach den oben genannten Umständen ein niedrigerer Betrag festzusetzen oder von einer Zahlungsverpflichtung abzusehen.
    2. Ziffer 2
      Mehrere Zahlungspflichtige, ausgenommen die in der Ziffer eins, genannten begünstigten Erben und Pflichtteilsberechtigten, haften gegenüber dem Gerichtskommissär zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.
    3. Ziffer 3
      Die Grundsätze der Ziffer eins und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Ersatzpflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen.
  2. Absatz 2,Die sonstigen Bestimmungen über die Gebühren der Notare als Gerichtskommissäre bleiben unberührt.

Anmerkung

1. Zur tarifmäßigen Gebühr des Gerichtskommissärs siehe das GKTG, BGBl. Nr. 108/1971
2. Die hier geregelte Gebührenermäßigung gilt nur für minderjährige oder sonst pflegebefohlene Erben oder Pflichtteilsberechtigte; eine allgemeine Gebührenermäßigungsvorschrift enthält daneben noch § 6 GKTG, BGBl. Nr. 108/1971 (siehe auch dessen § 24 Abs. 3).

Schlagworte

Ermäßigung

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40204961

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/343/P11/NOR40204961