Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Überlassung an Zahlungsstatt
§ 18.Paragraph 18,
Für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert entlohnt. Für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert entlohnt.
Anmerkung
zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses vgl. § 13 Abs. 1
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR12028915
Alte Dokumentnummer
N2197114552T