Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
§ 19.Paragraph 19,
Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich des Paragraph 5,, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem Paragraph 13, ergebende Gebühr nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR12028916
Alte Dokumentnummer
N2197114553T