Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Erlöschen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Gebrauchsmuster erlischt
mit Erreichung seiner Höchstdauer;
bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.
(2)Absatz 2,Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.
(3)Absatz 3,Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Höchstdauer: § 6; Gebühren: §§ 46 ff.
2. Siehe auch §§ 28 und 29.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12037460
alte Dokumentnummer
N2199434346J