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§ 12 GMG

Fassungen
ab 01.04.1994 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.04.1994 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Erlöschen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Gebrauchsmuster erlischt
    1. Ziffer eins
      mit Erreichung seiner Höchstdauer;
    2. Ziffer 2
      bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Jahresgebühr;
    3. Ziffer 3
      bei Verzicht des Gebrauchsmusterinhabers auf das Gebrauchsmuster.
  2. Absatz 2,Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Gebrauchsmusters (Einschränkung), so bleibt das Gebrauchsmuster hinsichtlich der übrigen Teile aufrecht. Eine Prüfung durch das Patentamt, ob die übrigen Teile noch den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und die Einschränkung zulässig ist, findet hiebei nicht statt.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen wirkt im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: Höchstdauer: § 6; Gebühren: §§ 46 ff.
2. Siehe auch §§ 28 und 29.

Schlagworte

Schutzdauer

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037460

alte Dokumentnummer

N2199434346J