Rechtstracker.at

§ 13 GMG

Fassungen
ab 01.04.1994 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.04.1994 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN

Anmeldung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
  2. Absatz 2,Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
  3. Absatz 3,Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.

Schlagworte

Einheitlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037461

Alte Dokumentnummer

N2199434347J