Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
II. ANMELDEVERFAHRENrömisch zwei. ANMELDEVERFAHREN
Anmeldung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Gebrauchsmusters hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
(2)Absatz 2,Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(3)Absatz 3,Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
Schlagworte
Einheitlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12037461
Alte Dokumentnummer
N2199434347J