Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
§ 24.Paragraph 24,
Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen: Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (Paragraph 23,) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (Paragraph 31,) aufzunehmen:
der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
der Beginn der Schutzdauer (§ 6);der Beginn der Schutzdauer (Paragraph 6,);
der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.
Anmerkung
Zur Z 6: siehe § 8.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12037472
alte Dokumentnummer
N2199434358J