Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Gebrauchsmusterschrift
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Das Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:
die im § 24 genannten Angaben;die im Paragraph 24, genannten Angaben;
die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (§§ 22, 27 Abs. 2) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (Paragraphen 22, 27, Absatz 2,) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß § 27 Abs. 3 eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 3, eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.
(2)Absatz 2,Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12037473
alte Dokumentnummer
N2199434359J