Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Oberster Patent- und Markensenat
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Gegen Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung beim Patentamt schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(2)Absatz 2,Rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Verspätete Berufungen oder Berufungen, die innerhalb der von der Nichtigkeitsabteilung gesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Vorbereitende Verfügungen und Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung - Unterbrechungsbeschlüsse ausgenommen - können nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden, doch kann ihre Abänderung bei der Abteilung selbst beantragt werden. Mit Berufung an den Obersten Patent- und Markensenat können sie nur angefochten werden, wenn sie die Endentscheidung beeinflusst haben.
(4)Absatz 4,Die §§ 74, 75, 138 Abs. 4, § 139 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 74, 75, 138, Absatz 4,, Paragraph 139, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 140 bis 145 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 259/1970, OPUMS, Rechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Dokumentnummer
NOR40059638