Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 720/1988Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100bParagraph 100 b
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 100b.Paragraph 100 b,
(1)Absatz eins,Der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen hält in jeder Sitzung eine Besprechung des Einlaufes ab; zu diesem Zweck kann der Obmann auch eine eigene Sitzung anberaumen. In diesem Verfahrensabschnitt kann der Ausschuß
beschließen,
von der Verhandlung sogleich Abstand zu nehmen, wenn er die Auffassung vertritt, daß der Gegenstand zur weiteren Behandlung offenkundig ungeeignet ist, oder
den Gegenstand der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand einem anderen Ausschuß zuzuweisen,
und
auch bereits Beschlüsse gemäß Abs. 2 beziehungsweise § 40 Abs. 1 fassen.auch bereits Beschlüsse gemäß Absatz 2, beziehungsweise Paragraph 40, Absatz eins, fassen.
In den Fällen der Z 1 lit. a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des § 100c Abs. 3 Z 3 zu berichten.In den Fällen der Ziffer eins, Litera a und b hat der Ausschuß dem Nationalrat im Sinne des Paragraph 100 c, Absatz 3, Ziffer 3, zu berichten.
(2)Absatz 2,Im Zuge seiner Vorberatung kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen
die Einholung von Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft durch den Präsidenten beschließen und allenfalls eine diesbezügliche Frist setzen,
beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der Erstunterzeichner, die Mitglieder der Volksanwaltschaft beziehungsweise informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012519
alte Dokumentnummer
N1198810746F