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§ 100c GOG-NR

Fassungen
ab 01.07.1989 — BGBl. Nr. 720/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 100c heute01.07.1989 BGBl. Nr. 720/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 720/1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 100 c,

  1. Absatz eins,Am Schluß der Verhandlungen kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen beschließen, den Präsidenten zu ersuchen, den Gegenstand — allenfalls unter Anschluß einer Empfehlung des Ausschusses über Art beziehungsweise Inhalt der Erledigung — einem anderen Ausschuß zuzuweisen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Berichterstattung an den Nationalrat kann der Ausschuß für Petitionen und Bürgerinitiativen entweder beschließen, über eine Petition beziehungsweise Bürgerinitiative gesondert zu berichten oder mehrere gemeinsam in einem Sammelbericht zusammenzufassen. Die Stellung Selbständiger Anträge gemäß Paragraph 27, ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bericht gemäß Absatz 2, hat in jedem Fall einen Antrag an den Nationalrat zu enthalten, und zwar den Gegenstand
    1. Ziffer eins
      an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten oder
    2. Ziffer 2
      der Volksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zu übermitteln oder
    3. Ziffer 3
      durch Kenntnisnahme des Ausschußberichtes zu erledigen.
  4. Absatz 4,Für die Verhandlung im Plenum gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates mit der Maßgabe, daß Abänderungs- und Zusatzanträge über Absatz 3, Ziffer eins bis 3 nicht hinausgehen dürfen und die Abstimmung über die in einem Sammelbericht gemäß Absatz 2, gestellten Anträge, soweit nicht Abänderungs- oder Zusatzanträge vorliegen, unter einem erfolgt. Zu Berichten im Sinne des Paragraph 100 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b ist die Stellung von Abänderungs- und Zusatzanträgen nicht zulässig.

Schlagworte

Abänderungsantrag

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12012521

Alte Dokumentnummer

N1198810747F