Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2011Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26bParagraph 26 b
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz eins,Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40133192