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§ 27 GOG-NR

Fassungen
ab 12.02.2010 — BGBl. I Nr. 11/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute12.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2010
§ 2701.09.198611.02.2010 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 2701.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

12.02.2010BGBl. I Nr. 11/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß Paragraph 42, einen Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Absatz eins, jedoch nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Absatz eins, betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 43, B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40115890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P27/NOR40115890