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§ 27 GOG-NR

Fassungen
01.09.1986 bis 11.02.2010 — BGBl. Nr. 353/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute12.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2010
§ 2701.09.198611.02.2010 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 2701.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 353/1986

Außerkrafttretensdatum

11.02.2010danach: BGBl. I Nr. 11/2010

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß Paragraph 42, einen Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Absatz eins, jedoch nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Absatz eins, betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge oder um Anträge auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Artikel 43, B-VG, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011644

Alte Dokumentnummer

N11986148500

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P27/NOR12011644