Rechtstracker.at

§ 27 GOG-NR

Fassungen
01.10.1975 bis 31.08.1986 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute12.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2010
§ 2701.09.198611.02.2010 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 2701.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

31.08.1986danach: BGBl. Nr. 353/1986

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 27

  1. Absatz eins,Jeder Ausschuß hat das Recht, Selbständige Anträge auf Erlassung von Gesetzen zu stellen, die mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen, und hierüber gemäß Paragraph 42, einen Bericht zu erstatten.
  2. Absatz 2,Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes sowie eines Einspruches des Bundesrates ist die Stellung eines Selbständigen Antrages im Sinne des Absatz eins, jedoch nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Ferner hat der Ausschuß das Recht, Selbständige Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die nicht die Erlassung von Gesetzen gemäß Absatz eins, betreffen, aber mit dem im Ausschuß behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Handelt es sich hiebei um Entschließungsanträge, so werden diese dem Ausschußbericht über den Gegenstand unmittelbar angeschlossen.

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P27/NOR40264968