Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32gParagraph 32 g
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 32g.Paragraph 32 g,
(1)Absatz eins,Ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.Ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist eine Vorlage gemäß § 74e auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist eine Vorlage gemäß Paragraph 74 e, auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, zu setzen, wenn dies
der zuständige Bundesminister oder
20 Mitglieder des Nationalrates
verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
(3)Absatz 3,Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß § 32f darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß § 32f nicht anderes beschließt.Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, nicht anderes beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40141049