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§ 32g GOG-NR

Fassungen
ab 27.09.2012 — BGBl. I Nr. 66/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32g heute27.09.2012 BGBl. I Nr. 66/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 g

Inkrafttretensdatum

27.09.2012BGBl. I Nr. 66/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 g,

  1. Absatz eins,Ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, ist vom Vorsitzenden so einzuberufen, dass er in angemessener Frist zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf. Dabei berücksichtigt der Vorsitzende die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus maßgeblichen Fristvorgaben. Wenn der Vorsitzende die Einberufung nicht fristgerecht vornimmt, ist diese vom Präsidenten vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Abgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist eine Vorlage gemäß Paragraph 74 e, auf die Tagesordnung eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, zu setzen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der zuständige Bundesminister oder
    2. Ziffer 2
      20 Mitglieder des Nationalrates
    verlangt bzw. verlangen. Abgeordnete desselben Klubs können nur ein solches Verlangen stellen.
  3. Absatz 3,Eine Wortmeldung eines Abgeordneten in Verhandlungen eines Ständigen Unterausschusses gemäß Paragraph 32 f, darf 20 Minuten nicht übersteigen, sofern ein Ständiger Unterausschuss gemäß Paragraph 32 f, nicht anderes beschließt.

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141049