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§ 32h GOG-NR

Fassungen
ab 27.09.2012 — BGBl. I Nr. 66/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32h heute27.09.2012 BGBl. I Nr. 66/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 h

Inkrafttretensdatum

27.09.2012BGBl. I Nr. 66/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 h,

  1. Absatz eins,Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann aufgrund einer Vorlage gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins, Ziffer eins und 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus nach Artikel 10, Absatz eins, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
    2. Ziffer 2
      einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital nach Artikel 9, Absatz eins, ESM-Vertrag,
    3. Ziffer 3
      wesentlichen Änderungen der Regelungen und Bedingungen für Kapitalabrufe nach Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
    4. Ziffer 4
      einer Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, Satz 3 ESM-Vertrag und einer entsprechenden Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 4, ESM-Vertrag und
    5. Ziffer 5
      einer Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität sowie wesentlichen Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität
    zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen Beschluss ablehnen.
  2. Absatz 2,Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5, so hat der zuständige Bundesminister in der diesbezüglichen Vorlage ausdrücklich darauf hinzuweisen und die Gründe für die besondere Dringlichkeit sowie die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen.
  4. Absatz 4,In einer auf die Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in den Organen des ESM folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung gemäß Paragraph 74 d, Absatz 4, statt.

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141050