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§ 29 GOG

Fassungen
01.01.2012 bis 30.09.2012 — BGBl. I Nr. 136/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.01.201230.09.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/2011 · aufgehoben
§ 2901.07.199431.12.2011 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 2901.08.198930.06.1994 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 2910.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 136/2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 98, Absatz 16,

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann die Abhaltung regelmäßiger Gerichtstage zur Vornahme gerichtlicher Geschäfte außerhalb des Gerichtssitzes anordnen, wobei er den Gerichtstagsort, den Gerichtstagsbereich, die Anzahl der Gerichtstage und die Arbeitstage, an denen die Gerichtstage abzuhalten sind, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Bedarf festzusetzen hat. Diese Anordnung ist im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die genaue Zeit, während der die regelmäßigen Gerichtstage abzuhalten sind, ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; sie ist vor Ablauf des Geschäftsverteilungsjahres für das nächstfolgende Geschäftsverteilungsjahr an der Gerichtstafel des Bezirksgerichtes zu verlautbaren und außerdem in allen Gemeinden des Gerichtstagsbereiches in ortsüblicher Weise kundzumachen.
  3. Absatz 3,Der Gerichtstagsort gilt für die dort vorzunehmenden Geschäfte als Amtssitz des Bezirksgerichtes.
  4. Absatz 4,Die Einteilung der Richter zu den Gerichtstagen hat der Personalsenat im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Paragraph 26, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei der Organisation und Abwicklung der Gerichtstage können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung die Abhaltung des jeweiligen Gerichtstags zum betreffenden Termin unterbleibt.

Anmerkung

Siehe auch § 439 Abs. 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, § 35 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985 sowie §§ 69 f. Geo, BGBl. Nr. 264/1951.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40134431