Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 60.Paragraph 60,
Bei Bezirksgerichten, die mit mehreren Einzelrichtern besetzt sind, und bei Gerichtshöfen, bei welchen mehrere Senate bestehen oder Gerichtshofsgeschäfte von Mitgliedern des Gerichtshofes als Einzelrichter erledigt werden, können Abtheilungen der Gerichtskanzlei gebildet werden, deren jede nach Maßgabe des Bedarfes für einen bestimmten Einzelrichter oder Senat oder für eine bestimmte Gruppe von Richtern oder Senaten die gesammten Geschäfte der Gerichtskanzlei ausschließlich zu besorgen hat. Die Vollziehung von Zustellungen und Ladungen und die Vornahme von Executionshandlungen kann hiebei aus den Obliegenheiten dieser Abtheilungen ausgesondert und einer selbständigen Abtheilung der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche alle derartigen, bei diesem Gerichte vorkommenden Amtshandlungen zu besorgen hat.
(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer 5, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,)
Anmerkung
Siehe auch § 2 Abs. 2 Geo., BGBl. Nr. 264/1951, sowie das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962.
Schlagworte
Abteilung, Geschäftsstelle, Exekutionshandlung