Rechtstracker.at

§ 61 GOG

Fassungen
ab 10.07.1945 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61 heute10.07.1945 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 61,

Die einzelnen Abtheilungen der Gerichtskanzlei haben die dienstlichen Aufträge des Richters, dem sie zugewiesen sind, oder bei Gerichtshöfen des Senatsvorsitzenden zu erfüllen. Sie haben sich in Beschränkung auf die Angelegenheiten, deren Erledigung diesem Richter oder Senate übertragen ist, allen Verrichtungen zu unterziehen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes nothwendig erscheinen und zu den amtlichen Obliegenheiten der Gerichtskanzlei gehören.

Schlagworte

Abteilung, Weisungsgebundenheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000136

alte Dokumentnummer

N1189613492P