Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 62Paragraph 62
Gerichtsdiener.
(1)Absatz eins,Die Zahl der einem Gerichte zugewiesenen Diener und Gefangenenaufseher wird vom Justizminister bestimmt. Reicht sie vorübergehend wegen Behinderung eines Dieners, wegen stärkeren Geschäftsandranges oder aus anderen Gründen nicht aus, so können, falls sich dem Bedürfnis nicht durch einstweilige Zuweisung aus dem Dienerpersonal anderer Gerichte desselben Sprengels abhelfen lässt, Aushilfsdiener aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Die Aufnahme von Aushilfsdienern erfolgt mit Bewilligung des Oberlandesgerichtspräsidenten durch den Amtsvorstand.
(3)Absatz 3,Die Dienstverhältnisse der Diener, Aushilfsdiener und Gefangenaufseher, sowie die Aufnahme, Verwendung und Entlohnung von Zustellungsboten zu regeln, bleibt den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.
Anmerkung
Siehe nunmehr §§ 91 ff. BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12012994
alte Dokumentnummer
N1198912917J