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§ 89b GOG

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 89b heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 89b01.06.200031.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 89b01.08.198931.05.2000 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 89 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch
    1. Ziffer eins
      die Eingaben zu bestimmen, die elektronisch angebracht werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      die gerichtlichen Erledigungen zu bestimmen, deren Inhalt anstatt in der Form schriftlicher Ausfertigungen elektronisch übermittelt werden darf.
  2. Absatz 2,Die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der Justiz (Paragraph 89 c, Absatz 3,) und deren Überprüfung (Paragraph 89 c, Absatz 4,). In der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40072333