Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Diese Bestimmung ist gegenstandslos.
Text
III. Abschnitt.römisch drei. Abschnitt.
Sonstige Bestimmungen.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt, in dem die in den Verordnungen über die Personalsenate vorgeschriebenen Wahlen für diese Senate vorzunehmen sind.
(2)Absatz 2,Bis zum Zusammentritt der gewählten Personalsenate werden die nach der Gerichtsverfassungsnovelle und den Verordnungen über die Personalsenate den Personalsenaten zustehenden Geschäfte von den Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe besorgt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12003379
Alte Dokumentnummer
N1194514412S