Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz 1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 14.Paragraph 14,
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:
a)Litera a inwieweit den Richteramtsanwärtern Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder aus rassischen oder politischen Ursachen dem richterlichen Vorbereitungsdienst oder ihrer sonstigen praktischen Verwendung entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes eingerechnet werden;
b)Litera b inwieweit die in § 4, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.inwieweit die in Paragraph 4,, Abs. (1) GOG. zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt vorgeschriebenen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Richteramtsanwärter nach Vorschriften des deutsches Rechtes abgelegt hat.
Anmerkung
1. zum Einleitungssatz siehe auch Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945
2. zu lit. a: siehe auch § 15 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
3. zu lit. b: siehe § 26 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12003380
Alte Dokumentnummer
N1194514413S