Rechtstracker.at

§ 3 GrekoG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 68/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 68/2013
§ 301.09.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 50/2012
§ 301.09.199631.08.2012 BGBl. Nr. 435/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 68/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzübergangsstelle

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr an der Außengrenze sind vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang festzusetzen.
  2. Absatz 2,Sonstige Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen. In der Verordnung sind die Stelle oder das Gebiet, die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertrittes auf bestimmte Personen, Personengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege entsprechend dem Bedarf festzusetzen. Mit der Verordnung kann der Landespolizeidirektor ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen zu Lande oder zu Wasser die Verkehrszeiten auf Grund der unterschiedlichen Inanspruchnahme innerhalb eines vorgegebenen Rahmens je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Landespolizeidirektor ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzübergangsstellen festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenzüberschreitender Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Verkehrsumleitungsmaßnahmen oder land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.
  4. Absatz 4,Außerdem ist der Landespolizeidirektor ermächtigt, aus den in Absatz 3, genannten Gründen die Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Absatz 2, festgelegten Grenzübergangsstelle mit Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Absatz 3, vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.
  5. Absatz 5,Bei Erlassung dieser Verordnungen (Absatz eins bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6,Ist in Verordnungen gemäß Absatz eins bis 4 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach Paragraph 14, Absatz eins, der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, dass in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen im Gelände Bezug genommen wird.

Anmerkung

Art. 6 Z 10 der BGBl. I Nr. 68/2013 lautet: „In § 3 Abs. 6 wird ... das Wort „dass“ durch das Wort „dass“ ersetzt.“ Richtig wäre „... das Wort „daß“ durch das Wort „dass““.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40149057