Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Kundmachung von Verordnungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Verordnungen nach § 3 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.Verordnungen nach Paragraph 3, sind durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, auch an der Amtstafel der Grenzübergangsstelle, sofern diese im Inland gelegen ist, kundzumachen. Der Anschlag ist in allen Fällen vier Wochen, wenn die Grenzübergangsstelle jedoch vorher geschlossen wird, bis zum Zeitpunkt der Schließung auszuhängen.
(2)Absatz 2,Soweit gemäß § 5 Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) festzuhalten.Soweit gemäß Paragraph 5, Hinweis- und Zusatztafeln anzubringen sind, gilt deren Anbringung als Kundmachung. Der Zeitpunkt der erfolgten Aufstellung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51) festzuhalten.
Schlagworte
Hinweistafel, BGBl. Nr. 51/1991
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Dokumentnummer
NOR40149058