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§ 3 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    “geologische Untersuchung”: Gewinnung (Litera a,), Aufbereitung (Litera b,) und Interpretation (Litera c,) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.
    1. Litera a
      alle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,
    2. Litera b
      die Aufbereitung der gemäß Litera a, gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowie
    3. Litera c
      die Analyse und Bewertung der gemäß Litera a, und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;
  2. Ziffer 2
    „geologische Landesaufnahme“: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;
  3. Ziffer 3
    “geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  4. Ziffer 4
    “geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;
  5. Ziffer 5
    “klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  6. Ziffer 6
    “meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;
  7. Ziffer 7
    “Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;
  8. Ziffer 8
    “Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Ziffer eins, 3, 5, oder 6 gewonnen worden sind;
  9. Ziffer 9
    “Nachweisdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016, Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021, Seite 35, die Untersuchungen gemäß Ziffer eins, 3, 5, oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;
  10. Ziffer 10
    “Bewertungsdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Ziffer 9,), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets, beinhalten;
  11. Ziffer 11
    “geologische Daten”: in geologischen Untersuchungen (Ziffer eins,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  12. Ziffer 12
    „geophysikalische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Ziffer 3,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  13. Ziffer 13
    „klimatologische Daten“: in klimatologischen Untersuchungen (Ziffer 5,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  14. Ziffer 14
    „meteorologische Daten“: in geophysikalischen Untersuchungen (Ziffer 6,) gewonnene Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten;
  15. Ziffer 15
    „staatliche Daten“: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind;
  16. Ziffer 16
    “nichtstaatliche Daten”: geologische, geophysikalische, klimatologische oder meteorologische Daten, die nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV gewonnen worden sind;
  17. Ziffer 17
    “Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten”: Abteufung von Bohrungen, Durchführung von Grabarbeiten, Durchführung von geophysikalischen Untersuchungen sowie Errichtung von Monitoringstationen und -netzen zur Naturgefahrenbeobachtung.

Schlagworte

Monitoringnetz, Fachdaten, Nachweisdaten, Feldmessung, Datensammlung, Aufschlussarbeit

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243783