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§ 4 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Bundesregierung sowie
    2. Ziffer 2
      die Warnung der Öffentlichkeit
    in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
  2. Absatz 2,Die GSA soll einen Beitrag
    1. Ziffer eins
      zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
    2. Ziffer 2
      zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
    3. Ziffer 3
      zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
    4. Ziffer 4
      zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
    5. Ziffer 5
      zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
    leisten.
  3. Absatz 3,Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Absatz 2, hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
    2. Ziffer 2
      Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
    3. Ziffer 3
      Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
      1. Litera a
        Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
      2. Litera b
        Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
      3. Litera c
        Bohrkernlagern,
      4. Litera d
        Sammlungen und Archiven sowie
      5. Litera e
        Laboren
      als Infrastrukturen für die GSA;
    4. Ziffer 4
      Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
      1. Litera a
        natürlicher oder anthropogener Gefahren,
      2. Litera b
        erneuerbarer Energien,
      3. Litera c
        mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
      4. Litera d
        4D-Raumplanung,
      5. Litera e
        Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
      6. Litera f
        Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
    5. Ziffer 5
      Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
    6. Ziffer 6
      Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
      1. Litera a
        in den Angelegenheiten der Ziffer eins, bis 5 sowie
      2. Litera b
        in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
        1. Sub-Litera, a, a
          mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
    7. Ziffer 7
      facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
    8. Ziffer 8
      Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Absatz eins,, insbesondere durch
      1. Litera a
        Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
      2. Litera b
        Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
      3. Litera c
        Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
      4. Litera d
        Entwicklungszusammenarbeit sowie
      5. Litera e
        Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
    10. Ziffer 10
      Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
      1. Litera a
        Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
      2. Litera b
        Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
      3. Litera c
        sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
      4. Litera d
        vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.

Schlagworte

Lebensgrundlage, Auskunftstätigkeit, Beratungstätigkeit, Wissenschaftskommunikation, Koordinationsplattform, Krisenfall, Naturkatastrophe, Krisenschutzmanagement

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243784