Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
die Beratung der Bundesregierung sowie
die Warnung der Öffentlichkeit
in geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Angelegenheiten zuständig.
(2)Absatz 2,Die GSA soll einen Beitrag
zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit,
zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft von Behörden und Einsatzorganisationen im Katastrophenfall,
zur Sicherung der geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs,
zum vorsorgebasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen sowie
zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs
leisten.
(3)Absatz 3,Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Absatz 2, hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
geologische und geophysikalische Landesaufnahme Österreichs sowie die Erfassung des Klimas in Österreich;
Betrieb eines nationalen meteorologischen Dienstes sowie eines nationalen Erdbebendienstes;
Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von
Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Erhebung von geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Daten,
Observatorien, wie insbesondere des Sonnblick- und des Conrad-Observatoriums,
Sammlungen und Archiven sowie
als Infrastrukturen für die GSA;
Durchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (§ 3 Z 1, 3, 5 und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den BereichenDurchführung geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Untersuchungen (Paragraph 3, Ziffer eins, 3, 5, und 6), einschließlich des Betriebs von Observatorien und Messnetzen, insbesondere in den Bereichen
natürlicher oder anthropogener Gefahren,
mineralischer Rohstoffe und nutzbarer Mineralien im Sinne des Lagerstättengesetzes,
Grundwasserresourcen und Wasserkreislauf sowie
Klima, Klimawandel und dessen Auswirkungen;
Etablierung und Betrieb einer zentralen Daten-Infrastruktur als Dienstleistung für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;
Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene
in den Angelegenheiten der Z 1 bis 5 sowiein den Angelegenheiten der Ziffer eins, bis 5 sowie
in disziplinärer, interdisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, wie insbesondere
mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie
im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science;
facheinschlägige Auskunfts-, Beratungs- und Sachverständigentätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen im Zuständigkeitsbereich;
Austausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Abs. 1, insbesondere durchAustausch von Wissen und Technologien im Aufgabenbereich gemäß Absatz eins,, insbesondere durch
Unterstützung von Kompetenzaufbau und Innovationen im nationalen und internationalen Umfeld,
Öffentlichkeitsarbeit sowie Wissenschafts- und Risikokommunikation, insbesondere zur Erhöhung der Akzeptanz von Wissenschaft in der Öffentlichkeit,
Etablierung, Beteiligung an und Betrieb von Koordinations- und Kooperationsplattformen, insbesondere in Abstimmung, Austausch und Kooperation mit Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis,
Entwicklungszusammenarbeit sowie
Führung einer Bibliothek und eines Verlages;
Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen geologischen, geophysikalischen, klimatologischen und meteorologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.
Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen sowie Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von
Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM),
Dienststellen der im SKKM eingebundenen Organisationen,
sonstigen mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie
vergleichbaren nationalen und internationalen Einrichtungen.
Schlagworte
Lebensgrundlage, Auskunftstätigkeit, Beratungstätigkeit, Wissenschaftskommunikation, Koordinationsplattform, Krisenfall, Naturkatastrophe, Krisenschutzmanagement
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243784