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§ 5 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Datennutzung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Paragraph 7, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 8, bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Nutzung nichtstaatlicher Daten (Paragraph 3, Ziffer 16,) bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.
    2. Ziffer 2
      Nichtstaatliche Daten (Paragraph 3, Ziffer 16,), die der GSA von Dritten ohne Vereinbarung gemäß Ziffer eins, zur Verfügung gestellt werden oder von der GSA sonst im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gewonnen werden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Erhalt der Daten geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, die mit staatlichen Mitteln im Sinne des Artikel 107, Absatz eins, AEUV finanziert werden, verwendet und nicht an andere als die in Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer eins, genannte Stellen weitergegeben werden. Die GSA hat vor Verwendung dieser Daten auf deren Existenz öffentlich einsehbar hinzuweisen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist darf die GSA diese Daten der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich machen, solange weder eine abweichende Vereinbarung gemäß Ziffer eins, noch ein Widerspruch dagegen besteht.
  2. Absatz 2,Die GSA hat staatliche Daten (Paragraph 3, Ziffer 15,) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich bei diesen Daten um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt oder
    2. Ziffer 2
      die Veröffentlichung dieser Daten Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen würde oder
    3. Ziffer 3
      diese Daten gemäß Paragraph 12, bereitgestellt wurden und unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder 1a des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, fallen.
  3. Absatz 3,Soweit dies für Zwecke gemäß Artikel 89, Absatz eins, DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß Paragraph 2 d, Absatz 5, FOG für Zwecke gemäß Artikel 89, DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Artikel 89, DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.

Schlagworte

Fachdaten, Nachweisdaten

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243785