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§ 6 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Finanzierung der GSA erfolgt aus
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 6 und 8 bis 10 jedenfalls abgedeckt sind,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt, sowie
    3. Ziffer 3
      sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.
  2. Absatz 2,Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß Paragraph 7, vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei
    1. Ziffer eins
      die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,
    2. Ziffer 2
      die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und
    4. Ziffer 4
      die Begrenzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Vereinbarungen gemäß Absatz 2, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit
    1. Ziffer eins
      verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bereitgestellten Mittel,
    2. Ziffer 2
      dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
    3. Ziffer 3
      dürfen
      1. Litera a
        Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, finanziert werden, nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
      2. Litera b
        Verluste aus Tätigkeiten, die mit Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, finanziert werden, nicht aus den gemäß Absatz eins, Ziffer eins
      bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,
    4. Ziffer 4
      sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und
    5. Ziffer 5
      sind Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 9,, der 2. Abschnitt sowie die Paragraphen 21, bis 23 auf wirtschaftliche Tätigkeiten nicht anzuwenden.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243786