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§ 7 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Leistungsvereinbarungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
    1. Ziffer eins
      Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      aktueller budgetärer Handlungsspielraum,
    3. Ziffer 3
      Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,
    4. Ziffer 4
      Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie
    5. Ziffer 5
      allgemeine volkswirtschaftliche Lage.
  2. Absatz 2,Die GSA hat:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
      1. Litera a
        ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und
      2. Litera b
        einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung
      vorzulegen.

Schlagworte

Leistungsperiode

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243787