Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 16, BGBl. Nr. 256/1990)Anmerkung, Zu Paragraph 16,, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,)
(1)Absatz eins,Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
(2)Absatz 2,(Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)Anmerkung, betrifft das Strafgesetzbuch)
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR40023741