Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXIVArtikel römisch 24
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu den §§ 12, 13, 14 und 18, BGBl. Nr. 256/1990)Anmerkung, Zu den Paragraphen 12, 13, 14 und 18, Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1990,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2012
Dokumentnummer
NOR40095568