Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewebesicherheitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 34.Paragraph 34,
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß § 33 Abs. 1 sammeln und diese zu übermitteln an Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, sammeln und diese zu übermitteln an
das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
die Europäische Kommission und
zuständige Behörden anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR40096701