Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Aufgaben der Beiräte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt, begutachtet die von der Bundesanstalt erstellten Konzepte (Projekte, Publikationen, Ausstellungen, Vermittlungsprogramme) und berät die Bundesanstalt in wissenschaftlichen Belangen. Der Internationale Beirat Mauthausen berät die Bundesanstalt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt und gibt Empfehlungen. Beide Beiräte sind bei Erstellung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß § 14 Abs. 1 anzuhören.Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt, begutachtet die von der Bundesanstalt erstellten Konzepte (Projekte, Publikationen, Ausstellungen, Vermittlungsprogramme) und berät die Bundesanstalt in wissenschaftlichen Belangen. Der Internationale Beirat Mauthausen berät die Bundesanstalt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt und gibt Empfehlungen. Beide Beiräte sind bei Erstellung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß Paragraph 14, Absatz eins, anzuhören.
(2)Absatz 2,Das Kuratorium kann einen Beirat mit einer Fragestellung befassen. Diesfalls hat der Beirat in angemessener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3)Absatz 3,Jeder Beirat erstattet dem Geschäftsführer und dem Kuratorium jährlich bis spätestens 15. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185599