Rechtstracker.at

§ 16 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Aufgaben der Beiräte

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der wissenschaftliche Beirat erarbeitet Empfehlungen zum Aufgabenbereich der Bundesanstalt, begutachtet die von der Bundesanstalt erstellten Konzepte (Projekte, Publikationen, Ausstellungen, Vermittlungsprogramme) und berät die Bundesanstalt in wissenschaftlichen Belangen. Der Internationale Beirat Mauthausen berät die Bundesanstalt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt und gibt Empfehlungen. Beide Beiräte sind bei Erstellung des langfristigen Gedenkstättenkonzepts gemäß Paragraph 14, Absatz eins, anzuhören.
  2. Absatz 2,Das Kuratorium kann einen Beirat mit einer Fragestellung befassen. Diesfalls hat der Beirat in angemessener Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  3. Absatz 3,Jeder Beirat erstattet dem Geschäftsführer und dem Kuratorium jährlich bis spätestens 15. März einen Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185599