Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Geschäftsordnungen und Sitzungen der Beiräte
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jeder Beirat legt nach seiner konstituierenden Sitzung seine Geschäftsordnung fest, die insbesondere die Einberufung, den Ablauf, die mögliche Teilnahme Dritter, die Beschlussfähigkeit und die Protokollierung von Sitzungen sowie die Willensbildung bei der Erstattung von Empfehlungen zu regeln hat.
(2)Absatz 2,Die Beiräte tagen zumindest einmal jährlich oder anlassbezogen.
(3)Absatz 3,Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen der Beiräte mit beratender Stimme teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185600