Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gedenkstättengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
4. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
(2)Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt und
die Gebarung der Bundesanstalt.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Überprüfungen vorzunehmen und alle Unterlagen der Bundesanstalt einzusehen. Diese ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Inneres bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185601