Rechtstracker.at

§ 18 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

4. Abschnitt
Staatliche Aufsicht

Zuständigkeit zur Aufsicht

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Bundesanstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
  2. Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung der Bundesanstalt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Überprüfungen vorzunehmen und alle Unterlagen der Bundesanstalt einzusehen. Diese ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Inneres bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185601