(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, dem Bundesminister für Bildung, der oberösterreichischen Landesregierung, dem Mauthausen Komitee Österreich, dem Comité International de Mauthausen, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Betriebsrat ein Entsendungsrecht zu. Die Vorsitzenden der Beiräte (§ 15) sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums berechtigt, ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Dem Kuratorium gehören fünfzehn Mitglieder an. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Inneres bestellt. Für zwei Mitglieder kommt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für je ein Mitglied kommt dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, dem Bundesminister für Bildung, der oberösterreichischen Landesregierung, dem Mauthausen Komitee Österreich, dem Comité International de Mauthausen, der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und dem Betriebsrat ein Entsendungsrecht zu. Die Vorsitzenden der Beiräte (Paragraph 15,) sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums berechtigt, ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.