Rechtstracker.at

§ 9 GStG

Fassungen
ab 01.01.2017
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2017 —

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gedenkstättengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2016, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GStG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Sitzungen des Kuratoriums

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium tritt mindestens zweimal in jedem Kalenderjahr zusammen. Soweit es erforderlich ist, können darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten werden. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums auf geeignetem Weg unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der Geschäftsführer ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums können unter Angabe der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende das Kuratorium unverzüglich einberuft. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  3. Absatz 3,Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt. Er ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn dies das Kuratorium verlangt. Den Sitzungen, die sich mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts befassen, ist jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
  4. Absatz 4,Bei Angelegenheiten, die Förderungen der Bundesanstalt betreffen, dürfen Mitglieder des Kuratoriums, die zugleich Zugehörige des Fördergebers oder -nehmers sind und zugleich als Auftrags- oder Fördergeber oder Fördernehmer auftreten, nicht mitstimmen. Ebenso dürfen Mitglieder des Kuratoriums bei Beschlüssen, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen beteiligt ist, nicht mitstimmen.
  5. Absatz 5,Ein Mitglied des Kuratoriums kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung für eine einzelne Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums ist ehrenamtlich ohne Anspruch auf Aufwandsersatz.

Schlagworte

Fördernehmer, Auftragsgeber

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

20009605

Dokumentnummer

NOR40185592