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§ 91 GTG

Fassungen
ab 15.02.2022 — BGBl. I Nr. 8/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute15.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 8/2022
§ 9119.11.200514.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 127/2005
§ 9113.07.199418.11.2005 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

15.02.2022BGBl. I Nr. 8/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beschlußfassung in den wissenschaftlichen Ausschüssen über Anmeldungen und Anträge

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Der zuständige wissenschaftliche Ausschuß hat der Behörde im Fall von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch zwei. Abschnitt sowie im Fall von Anträgen für Freisetzungen von GVO in die Umwelt und von Anträgen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen gemäß dem römisch drei. Abschnitt binnen zehn Tagen ab Befassung durch die Behörde, in den Fällen, wo eine Anhörung stattzufinden hat, binnen zehn Tagen nach Beendigung der Anhörung, und im Fall von Anträgen betreffend genetische Analyse gemäß dem römisch vier. Abschnitt längstens binnen 20 Tagen ab Befassung durch die Behörde ein begründetes Gutachten zu der Anmeldung bzw. zu dem Antrag schriftlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Zur Vorbereitung des Gutachtens des wissenschaftlichen Ausschusses erstellen zwei nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgewählte Berichterstatter einen Vorschlag für das abzugebende Gutachten. Der wissenschaftliche Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung kann auch schriftlich erfolgen; wird auf diese Weise bis vier Tage vor Ablauf der gemäß Absatz eins, genannten Fristen kein Gutachten angenommen, so ist vom Vorsitzenden jedenfalls eine Sitzung einzuberufen.
  3. Absatz 3,Wird innerhalb der in Absatz eins, genannten Fristen ein Gutachten vom wissenschaftlichen Ausschuß nicht angenommen, sind der Vorschlag der Berichterstatter und das Protokoll der Sitzung unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40241727