Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse
§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Vorsitzenden so anzusetzen, daß die Behörde die ihr gesetzlich aufgetragenen Aufgaben fristgerecht erfüllen kann.
(2)Absatz 2,Die Sitzungen und Abstimmungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Anmelder oder Antragsteller kann zur Auskunftserteilung geladen werden.
(3)Absatz 3,Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten; dieses muß das Abstimmungsergebnis, die Begründung, das Stimmenverhältnis und auf Antrag des jeweils in der Minderheit gebliebenen Mitgliedes allfällige Minderheitsvoten enthalten. Wird vom wissenschaftlichen Ausschuß kein Gutachten angenommen (§ 91 Abs. 3), sind im Protokoll auch abgegebene Stellungnahmen einzelner Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu der Anmeldung oder dem Antrag aufzunehmen.Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten; dieses muß das Abstimmungsergebnis, die Begründung, das Stimmenverhältnis und auf Antrag des jeweils in der Minderheit gebliebenen Mitgliedes allfällige Minderheitsvoten enthalten. Wird vom wissenschaftlichen Ausschuß kein Gutachten angenommen (Paragraph 91, Absatz 3,), sind im Protokoll auch abgegebene Stellungnahmen einzelner Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu der Anmeldung oder dem Antrag aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Ausschüsse haben alle Mitglieder ihres Ausschusses zu Sitzungen zu laden, wenn über die folgenden Gegenstände beraten oder beschlossen werden soll:
Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches (§ 99),Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches (Paragraph 99,),
Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen,
Tätigkeitsbericht (§ 93 Abs. 1),Tätigkeitsbericht (Paragraph 93, Absatz eins,),
Entsendung der Vertreter in die Gentechnikkommission (§ 81 Abs. 1 Z 3).Entsendung der Vertreter in die Gentechnikkommission (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,).
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR12137735
Alte Dokumentnummer
N8199438812J