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§ 92 GTG

Fassungen
ab 13.07.1994 — BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 92 heute13.07.1994 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

13.07.1994BGBl. Nr. 510/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beratungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind vom Vorsitzenden so anzusetzen, daß die Behörde die ihr gesetzlich aufgetragenen Aufgaben fristgerecht erfüllen kann.
  2. Absatz 2,Die Sitzungen und Abstimmungen der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Anmelder oder Antragsteller kann zur Auskunftserteilung geladen werden.
  3. Absatz 3,Die Ergebnisse der Sitzungen sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten; dieses muß das Abstimmungsergebnis, die Begründung, das Stimmenverhältnis und auf Antrag des jeweils in der Minderheit gebliebenen Mitgliedes allfällige Minderheitsvoten enthalten. Wird vom wissenschaftlichen Ausschuß kein Gutachten angenommen (Paragraph 91, Absatz 3,), sind im Protokoll auch abgegebene Stellungnahmen einzelner Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu der Anmeldung oder dem Antrag aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Vorsitzenden der wissenschaftlichen Ausschüsse haben alle Mitglieder ihres Ausschusses zu Sitzungen zu laden, wenn über die folgenden Gegenstände beraten oder beschlossen werden soll:
    1. Ziffer eins
      Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches (Paragraph 99,),
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeitsbericht (Paragraph 93, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      Entsendung der Vertreter in die Gentechnikkommission (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3,).

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137735

Alte Dokumentnummer

N8199438812J