Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Berichtspflicht
§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission jeweils zum 1. März eines Jahres einen schriftlichen Tätigkeitsbericht über das vergangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbericht hat eine zusammenfassende Darstellung über die im Berichtszeitraum
für die Sicherheit (§ 1 Z 1) wichtigen Aussagen der Gutachten,für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) wichtigen Aussagen der Gutachten,
durchgeführten Arbeiten zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches und
behandelten fachlichen Problemstellungen
zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (§ 99 Abs. 5) zu übermitteln.Die ständigen wissenschaftlichen Ausschüsse haben der Kommission den ihren Aufgabenbereich betreffenden Teil des Berichtes über die Anwendungen der Gentechnik (Paragraph 99, Absatz 5,) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR12137736
Alte Dokumentnummer
N8199438813J