Rechtstracker.at

§ 94 GTG

Fassungen
ab 17.11.2004 — BGBl. I Nr. 126/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute17.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 9413.07.199416.11.2004 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

17.11.2004BGBl. I Nr. 126/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Mitglieder der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die Funktionsperiode eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Kommission oder eines Mitgliedes ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse endet durch
    1. Ziffer eins
      Zeitablauf,
    2. Ziffer 2
      Tod,
    3. Ziffer 3
      Abberufung über Vorschlag der nominieren den Stelle(n),
    4. Ziffer 4
      Rücktritt des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes oder
    5. Ziffer 5
      Abberufung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen wegen groben Verstoßes gegen die Geschäftsordnung oder die Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 96,).
  2. Absatz 2,Die Kommission und ihre Ausschüsse sind auch dann beschlußfähig, wenn nicht alle Mitglieder nominiert wurden.
  3. Absatz 3,Die Tätigkeit in der Kommission und in ihren wissenschaftlichen Ausschüssen ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission und ihrer wissenschaftlichen Ausschüsse und den sachkundigen Personen, die gemäß Paragraph 95, beigezogen werden, nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057847