Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 550/1980Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Vollzug
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Eine Eintragung in das Grundbuch darf, sofern die zugrunde liegende Plombe ersichtlich gemacht ist, auch ohne schriftlichen Auftrag des Grundbuchsgerichts vorgenommen werden. Die Plombe darf jedoch erst auf Grund eines diese Eintragung bewilligenden oder anordnenden Beschlusses des Grundbuchsgerichts gelöscht werden. Danach darf die Eintragung nur noch auf Grund eines gerichtlichen Auftrags berichtigt werden.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt für die Übertragung von Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sinngemäß.Der Absatz eins, gilt für die Übertragung von Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen sinngemäß.
Anmerkung
1. Die Bestimmung dient einer arbeitssparenden Verflechtung von Entscheidungs- und Vollzugstätigkeit am Bildschirmgerät.
2. Vgl. § 104 GBG, BGBl. Nr. 39/1955.
Schlagworte
Löschungsverzeichnis, Bleistiftmarke, Eintragungsfehler,
Vollzugsfehler, Berichtigung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Dokumentnummer
NOR12032138
alte Dokumentnummer
N2198017030R